Die grössere Effizienz der Heizung und der etwas geringere Kulturlandverlust vermag keine Ausnahmebewilligung zu rechtfertigen. Es handelt sich nicht um spezielle, vom Normfall abweichende Umstände. Beides sind allgemeine Grundsätze, die immer aufgeführt werden können und deshalb keinen Ausnahmegrund darstellen. Es trifft auch nicht zu, dass drei kleinere Ställe das Landschaftsbild massiver beeinträchtigen würde als ein grosser Stall. Aus dem Bericht der OLK vom 1. März 2013 lässt sich im Gegenteil