Der Einwand des Beschwerdegegners, dass die einzelnen kleineren Ställe einen Abstand von 200 Meter zueinander aufweisen müssten, trifft ebenso wenig zu. Wie die BVE aus andern Fällen weiss, ist es zwar aus Gründen der Hygiene und Krankheitsvorbeugung unerwünscht, dass Produzenten mit Küken unterschiedlicher Herkunft und als Partner unterschiedlicher Organisationen nahe beieinander stehende Mastbetriebe führen. Aus tierseuchenpolizeilicher Sicht bestehen aber keine Auflagen oder Einschränkungen, was die Distanz zum nächsten Maststall angeht. Im vorliegenden Fall haben die Küken zudem die gleiche Herkunft und stammen vom gleichen Vertragspartner.