Die Normgrössen betragen 300, 600, 1'100 und 1'320 m2. Geliefert wird er in den Normbreiten von 12,00, 15,20, 17,50 und 19,50 Metern. Der Beschwerdegegner plant einen Stall mit der maximalen Normgrösse von 1'320 m2 (Breite 19,50, Länge 72 Meter). Die Geflügelproduktion wird unter anderem durch die Tierschutzvorschriften beschränkt: Hält ein Geflügelproduzent seine Mastpoulets länger als 43 Tage auf seinem Betrieb, dürfen nicht mehr als 18'000 Tiere pro Stall gehalten werden. Werden die Mastpoulets geschlachtet, bevor sie 28 Tage alt sind, dürfen es maximal 27'000 Tiere pro Stall sein.