Es müssen somit spezielle, vom Normfall abweichende Umstände vorliegen. Diese müssen umso gewichtiger sein, je erheblicher die beanspruchte Ausnahme ist und je gewichtiger die Norm, von der abgewichen werden soll.9 Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Ausnahmegrund keine absolute Grösse ist. Ob ein Sachverhalt als Ausnahmegrund genügen kann, hängt von drei Komponenten ab: vom Interesse des Bauherrn an der Ausnahme, von der Bedeutung der Vorschrift, von der abgewichen werden soll, und von 7 BGE 116 Ia 195 E. 3b. 8 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 3. Auflage, Band II, Bern 2010,