Es liegt im Wesen der beiden unterschiedlichen Ortsplanungen, dass die ehemaligen Gemeinden Bettenhausen und Bollodingen für die Landwirtschaftszone unterschiedliche baupolizeiliche Masse festgelegt haben. Dies kann im Einzelnen nicht rational begründet werden. Dem Gleichheitsprinzip im Planungsrecht kommt eine abgeschwächte Bedeutung zu; es fällt mit dem Willkürverbot zusammen.7 Ungleichheiten sind deshalb bis zu einem gewissen Grad unvermeidlich.8 Der Einwand des Beschwerdegegners, das Rechtsgleichheitsgebot werde verletzt, ist deshalb unbegründet.