c) Nach Art. 31 des Fusionsvertrags vom 2. Juni 2010 für die ehemaligen Einwohnergemeinden Bettenhausen und Bollodingen behalten die baurechtlichen Grundordnungen innerhalb der alten territorialen Grenzen ihre Gültigkeit, bis eine neue für das gesamte Gebiet gültige baurechtliche Grundordnung in Kraft getreten ist. Für das Bauvorhaben des Beschwerdegegners ist somit das Baureglement vom 22. Februar 1995 (GBR) der ehemaligen Gemeinde Bettenhausen massgebend. Es liegt im Wesen der beiden unterschiedlichen Ortsplanungen, dass die ehemaligen Gemeinden Bettenhausen und Bollodingen für die Landwirtschaftszone unterschiedliche baupolizeiliche Masse festgelegt haben.