Gleichzeitig sei eindeutig, dass im Dorfkern übergrosse landwirtschaftliche Bauten verhindert werden sollten. Die Vorinstanz habe sich in ihren Erwägungen im Rahmen des Gesamtbauentscheids detailliert mit den Argumenten der damaligen Einsprecher und heutigen Beschwerdeführer als auch den für das Ausnahmegesuch vorgebrachten Gründen auseinandergesetzt. Es würden dabei keineswegs nur wirtschaftliche Argumente aufgezählt.