Zudem würde das Landschaftsbild viel massiver betroffen, wenn statt eines Gebäudes zwei oder drei Gebäude und statt drei Silos sechs oder neun Silos gestellt würden. Ebenso wirken sich zwei oder drei Ställe auf die Geruchsabstandsberechnungen negativ aus. Die Erhaltung eines Gewerbebetriebs könne einen wichtigen Grund für eine Ausnahme darstellen. Der Beschwerdegegner könne sein Vorhaben ausschliesslich am betreffenden Standort realisieren. Er habe am heutigen Standort seines Betriebs im Dorfkern keine Möglichkeit, eine zukunftssichere Tierproduktion aufrecht zu erhalten, welche die verschärften Tierschutzbestimmungen erfülle.