Die OLK habe dem geplanten Standort zugestimmt. Das AGR habe festgestellt, dass das Bauvorhaben zonenkonform sei und dass dem Bauvorhaben keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Sowohl die Anliegen des Umweltschutzes, als auch die des Orts- und Landschaftsschutzes seien erfüllt. Es seien aber auch keine wesentlichen nachbarlichen Interessen tangiert. Bettenhausen sei eine ländlich geprägte Gemeinde. Die Raumplanungs- und die Landwirtschaftsgesetzgebung gäben vor, dass der in der Landwirtschaft tätigen Bevölkerung die notwendigen Produktionsanlagen zur Verfügung stehen müssen.