b) Der Beschwerdegegner weist darauf hin, dass das Dorfbild von Bettenhausen von landwirtschaftlichen Bauten geprägt sei. Diese seien weitgehend im Dorfkern gelegen. Es sei naheliegend, dass das Baureglement auch bezüglich landwirtschaftlicher Bauten die gleiche Maximallänge festgelegt hat wie für nicht landwirtschaftliche Bauten in der Wohnund Dorfzone. Es sollte damit vermieden werden, dass landwirtschaftliche Bauten im Dorfkern oder in Dorfkernnähe massiv grösser seien, als die umliegenden Wohnbauten. Die landwirtschaftlichen Bauten befänden sich zwar in der Landwirtschaftszone, aber in unmittelbarer Nähe der Dorfzone.