Die Korrektur von nicht zeitgemässen oder nicht passenden Nutzungsvorschriften stelle keinen Ausnahmegrund dar. Die Vorschrift müsste im ordentlichen gesetzlichen Verfahren angepasst werden. Keine Rolle auf die Grösse der Masthalle spielten die gesetzlichen Tierschutzbestimmungen. Diese legten lediglich den Platzbedarf pro Tier fest. Es gebe durchaus Mastbetriebe mit kleineren Hallen.