6 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 3. Aufl., Band I, Bern 2007, Art. 35/35a, N. 17. a) Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die Ausnahmebewilligung für das Überschreiten der Gebäudelänge nicht hätte erteilt werden dürfen. Eine Überschreitung der zulässigen Gebäudelänge von 140 Prozent sei nur im Rahmen einer Überbauungsordnung möglich. Die Bewilligungsfähigkeit einer Ausnahme hänge auch vom Mass der Abweichung ab. Der Regierungsstatthalter sei darauf nicht eingegangen. Die Gründe für die Ausnahme seien wirtschaftlich begründet. Die Korrektur von nicht zeitgemässen oder nicht passenden Nutzungsvorschriften stelle keinen Ausnahmegrund dar.