d) Die Einspracheberechtigung setzt eine besonders nahe Beziehung zur Streitsache voraus, die naturgemäss bei den Nachbarn vorliegt. Berechtigt sind insbesondere Eigentümer oder dinglich Berechtigte von direkt angrenzenden Grundstücken oder von solchen, die nur durch eine Strasse vom Baugrundstück getrennt sind. Darüber hinaus reicht die Nachbarschaft jedoch so weit wie die allfälligen nachteiligen Auswirkungen des Bauvorhabens.6 Etliche der Beschwerdeführer sind daher ohne weiteres zur Einsprache bzw. Beschwerde befugt. Unter diesen Umständen braucht der Frage nicht nachgegangen zu werden, ob alle Beschwerdeführer eine genügend nahe Beziehung zur Streitsache haben.