Im Beschwerdeverfahren vor der BVE ist die Prozessvertretung zwar nur durch im Kanton Bern zugelassene Rechtsanwälte zulässig, hingegen kann das Zustellungsdomizil, das bei mehr als zehn Personen erforderlich ist, auch bei einer Person liegen, die nicht als Rechtsanwalt zugelassen ist (vgl. Art. 15 Abs. 2 und 4 VRPG). Die Beschwerdeführer haben somit rechtsgültig Beschwerde erhoben.