c) Die Beschwerdeführer haben gemeinsam eine Kollektiveinsprache eingereicht, die sie auf der Unterschriftenliste eigenhändig unterzeichnet haben. Sie haben sich daher am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Die Einreichung einer Kollektivbeschwerde ist nach Art. 13 Abs. 1 und 15 Abs. 2 VRPG5 zulässig. Die Beschwerdeführer haben die Kollektivbeschwerde eigenhändig unterzeichnet. Im Beschwerdeverfahren vor der BVE ist die Prozessvertretung zwar nur durch im Kanton Bern zugelassene Rechtsanwälte zulässig, hingegen kann das Zustellungsdomizil, das bei mehr als zehn Personen erforderlich ist, auch bei einer Person liegen, die nicht als Rechtsanwalt zugelassen ist (vgl. Art.