1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG3. Die Beschwerdeführer haben die Verfügung des AGR vom 6. Februar 2012, die der Regierungsstatthalter mit dem Gesamtentscheid eröffnete (Ziffer 4.2), nicht ausdrücklich angefochten. Gestützt auf die Begründung der Beschwerde ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer sinngemäss auch diese Verfügung anfechten. b) Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann der Gesamtentscheid mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide