Für die Begründung der Ausnahmebewilligung betreffend das Überschreiten der Gebäudelänge verweist er auf die Begründung des Beschwerdegegners, den Antrag der Gemeindebehörde und die positive Beurteilung der OLK vom 1. März 2013. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführer am 18. September 2013 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) ein. Sinngemäss beantragen sie, der Gesamtbauentscheid sei aufzuheben und das Baugesuch des Beschwerdegegners sei abzuweisen. Für den Fall, dass diesem Antrag nicht entsprochen werde, sei der Gesamtbauentscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.