In der Eingabe vom 31. Juli 2013 ergänzte der Beschwerdegegner, dass die Erhaltung eines Gewerbebetriebs ein wichtiger Grund für eine Ausnahmebewilligung darstellen könne. Das Projekt sei für die Erhaltung des Betriebs des Beschwerdegegners von grosser Bedeutung. 5. Der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Oberaargau eröffnete mit Gesamtentscheid vom 20. August 2013 die Verfügung des AGR vom 10. Juli 2013 und erteilte die Baubewilligung, die beantragten Ausnahmebewilligungen für die Überschreitung der Gebäudelänge und die Unterschreitung der Dachneigung sowie weitere Bewilligungen.