In der Stellungnahme vom 11. Februar 2013 ergänzte der Beschwerdegegner sein Ausnahmegesuch für die Überschreitung der Gebäudelänge: Das Bauvorhaben werde ausserhalb der Kernzone und ohne Verbindung zum überbauten Gebiet errichtet. Der Gemeinderat Bettenhausen habe den vorgesehenen Standort begrüsst. Die beantragte Grösse des Gebäudes ergebe sich aus dem Zweck des Bauvorhabens. Die Tierschutzvorschriften verlangten für die einzelnen Tiere mehr Fläche und damit grössere Gebäude. Die beiden Gemeinden Bettenhausen und Bollodingen hätten fusioniert. Es bestehe eine Rechtsungleichheit, weil das Baureglement für den Ortsteil Bollodingen keine maximale Gebäudelänge aufweise.