1 Eingabe des Beschwerdegegners vom 2. Februar 2013, S. 126 der Baugesuchsakten. Sie beantragen, dem Bauvorhaben sei der Bauabschlag zu erteilen. Für den Fall, dass diesem Antrag nicht entsprochen werde, sei das Baugesuch zu sistieren. Soweit es überhaupt bewilligungsfähig sei, sei das Bauvorhaben unter Berücksichtigung der geforderten Massnahmen zu ergänzen und neu zu beurteilen. Gegen die Erteilung der Ausnahmebewilligung für das Überschreiten der Gebäudelänge brachten sie vor, dass der Gemeindegesetzgeber bewusst die maximale Gebäudelänge für Ökonomiegebäude in der Landwirtschaftszone beschränkt habe. Die geltend gemachte wirtschaftliche Notwendigkeit stelle keinen Ausnahmegrund dar.