Das Ausnahmegesuch vom 2. November 2013 für das Überschreiten der Gebäudelänge begründete er wie folgt: «Aufgrund der heutigen landwirtschaftlichen Situation werden die vorgeschriebenen Platzverhältnisse für Nutztiere und dementsprechend auch die Gebäude grösser. Aspekte für das Tierwohl (Tierschutzgesetz, Labelauflagen) wie auch wirtschaftliche Vorgaben verlangen Ökonomiegebäude, die länger als 30 Meter sein müssen. Im Bereich Geflügelmast gibt der Abnehmer die gewünschte Grösse des Gebäudes vor, um marktgerechte Produktpreise zu erzielen.»