Die Baugrundstücke liegen in der Landwirtschaftszone. Da das Baureglement die maximal zulässige Gebäudelänge auf 30 Meter beschränkt, verband der Beschwerdegegner seine Baueingabe mit einem Ausnahmegesuch für die Überschreitung der maximal zulässigen Gebäudelänge. Zudem stellte er ein Ausnahmegesuch für das Unterschreiten der vorgeschriebenen Dachneigung von 25 Grad auf 12 Grad. Das Ausnahmegesuch vom 2. November 2013 für das Überschreiten der Gebäudelänge begründete er wie folgt: «Aufgrund der heutigen landwirtschaftlichen Situation werden die vorgeschriebenen Platzverhältnisse für Nutztiere und dementsprechend auch die Gebäude grösser.