ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (VGE 2014/103 vom 6.11.2015). RA Nr. 110/2013/371 Bern, 10. März 2014 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ und 57 weitere Beschwerdeführende Beschwerdeführer 1 alle per Adresse Herrn A.________ und Herrn C.________ Beschwerdegegner vertreten durch Herrn Fürsprecher D.________ sowie Regierungsstatthalteramt Oberaargau, Schloss, 3380 Wangen an der Aare Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern E.________ Amt für Berner Wirtschaft beco, Immissionsschutz, Laupenstrasse 22, 3011 Bern Amt für Wald (KAWA), Waldabteilung 6 Burgdorf–Oberaargau, betreffend die Verfügungen des Regierungsstatthalteramts Oberaargau vom 20. August 2013 und des AGR vom 10. Juli 2013 (bbew 171/2012; Ökonomiegebäude mit Auslauf für Pouletmast) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdegegner reichte am 13. November 2012 bei der Gemeinde Bettenhausen die Baueingabe vom 30. Oktober 2012 für den Neubau eines Geflügelmaststalls samt Erschliessungsstrasse auf den Parzellen Bettenhausen Grundbuchblatt Nrn. G.________, H.________, I.________ und J.________ ein. Der geplante Maststall ist 71,70 Meter lang, 24,35 Meter breit und 7,50 Meter hoch. Er bietet Platz für maximal 23'550 Hühner. Laut Angaben des Beschwerdegegners sind je nach Mastregime des Vertragpartners und je nach Marktlage weniger Tiere eingestallt. Am Ende der Mast sind maximal 18'000 Tiere im Stall.1 Die Baugrundstücke liegen in der Landwirtschaftszone. Da das Baureglement die maximal zulässige Gebäudelänge auf 30 Meter beschränkt, verband der Beschwerdegegner seine Baueingabe mit einem Ausnahmegesuch für die Überschreitung der maximal zulässigen Gebäudelänge. Zudem stellte er ein Ausnahmegesuch für das Unterschreiten der vorgeschriebenen Dachneigung von 25 Grad auf 12 Grad. Das Ausnahmegesuch vom 2. November 2013 für das Überschreiten der Gebäudelänge begründete er wie folgt: «Aufgrund der heutigen landwirtschaftlichen Situation werden die vorgeschriebenen Platzverhältnisse für Nutztiere und dementsprechend auch die Gebäude grösser. Aspekte für das Tierwohl (Tierschutzgesetz, Labelauflagen) wie auch wirtschaftliche Vorgaben verlangen Ökonomiegebäude, die länger als 30 Meter sein müssen. Im Bereich Geflügelmast gibt der Abnehmer die gewünschte Grösse des Gebäudes vor, um marktgerechte Produktpreise zu erzielen.» Im Amtsbericht vom 10. Januar 2013 beantragte die Gemeinde Bettenhausen die Erteilung der Baubewilligung mit den Ausnahmebewilligungen. 2. Gegen das Bauvorhaben reichten 71 Personen, darunter die heutigen Beschwerdeführer, in einer gemeinsamen Eingabe vom 11. Januar 2013 Einsprache ein. 1 Eingabe des Beschwerdegegners vom 2. Februar 2013, S. 126 der Baugesuchsakten. Sie beantragen, dem Bauvorhaben sei der Bauabschlag zu erteilen. Für den Fall, dass diesem Antrag nicht entsprochen werde, sei das Baugesuch zu sistieren. Soweit es überhaupt bewilligungsfähig sei, sei das Bauvorhaben unter Berücksichtigung der geforderten Massnahmen zu ergänzen und neu zu beurteilen. Gegen die Erteilung der Ausnahmebewilligung für das Überschreiten der Gebäudelänge brachten sie vor, dass der Gemeindegesetzgeber bewusst die maximale Gebäudelänge für Ökonomiegebäude in der Landwirtschaftszone beschränkt habe. Die geltend gemachte wirtschaftliche Notwendigkeit stelle keinen Ausnahmegrund dar. Das Projekt sei zu verkleinern. Dem Beschwerdegegner stehe es zudem frei, eine Änderung des Baureglementes zu initiieren. In der Stellungnahme vom 11. Februar 2013 ergänzte der Beschwerdegegner sein Ausnahmegesuch für die Überschreitung der Gebäudelänge: Das Bauvorhaben werde ausserhalb der Kernzone und ohne Verbindung zum überbauten Gebiet errichtet. Der Gemeinderat Bettenhausen habe den vorgesehenen Standort begrüsst. Die beantragte Grösse des Gebäudes ergebe sich aus dem Zweck des Bauvorhabens. Die Tierschutzvorschriften verlangten für die einzelnen Tiere mehr Fläche und damit grössere Gebäude. Die beiden Gemeinden Bettenhausen und Bollodingen hätten fusioniert. Es bestehe eine Rechtsungleichheit, weil das Baureglement für den Ortsteil Bollodingen keine maximale Gebäudelänge aufweise. Im Bericht der kantonalen Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) vom 18. Juli 2012 zur Voranfrage werde festgehalten, dass das Bauvorhaben vom Dorfgefüge abgelöst sei und das Ortsbild nicht beeinträchtige. Die Einsprecher lebten in einer ländlich geprägten Gemeinde, in welcher dem noch in der Landwirtschaft tätigen Bevölkerungsanteil die dafür notwendigen Produktionsanlagen zur Verfügung stehen müssen. 3. Der Regierungsstatthalter holte einen Bericht der OLK ein. Diese hielt am 1. März 2013 fest, dass das Bauvorhaben sich in die Landschaft einordnet. Es sei allerdings so gross, dass die Einordnung in die Landschaft nur möglich sei, wenn die Abgrabungen und Aufschüttungen reduziert und die Materialisierung geändert würden. In der Folge reichte der Beschwerdegegner am 3. April 2013 eine entsprechende Projektänderung ein. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 9. April 2013 verwies der Gemeindevertreter darauf hin, dass auf dem Gebiet der ehemaligen Gemeinde Bollodingen keine Beschränkung der Gebäudelänge bestehe, auf dem Gebiet der ehemaligen Gemeinde Bettenhausen eine solche von 30 Meter. Die Gemeinde sei der Meinung, dass bei der heutigen modernen Landschaft eine Gebäudelänge von 30 Meter nicht mehr zeitgemäss sei. Im Januar habe die erste Sitzung für die Revision der Ortsplanung stattgefunden. In den Schlussbemerkungen vom 13. Juni 2013 wiederholen die Beschwerdeführer, dass die wirtschaftliche Rentabilität nie zu einer Ausnahmebewilligung führen könne. Die Gemeinde habe die Revision des Baureglements zudem zurückgestellt. Der Beschwerdegegner führt in seinen Schlussbemerkungen vom 26. Juni 2013 aus, dass zwischen Geflügelställen Sicherheitsabstände eingehalten werden müssen, um der Verschleppung von Krankheiten vorzubeugen. Die Grösse der Ökonomiegebäude (Produktionseinheiten) richte sich nach den Tierschutzvorschriften, den Marktbedürfnissen und Anforderungen des jeweiligen Handelsbetriebes. Kleinere Einheiten würden nur von der Migros unter dem Label «aus der Region für die Region» gesucht. In der der Region Mittelland/Oberaargau bestehe für die Migros kein Markt mehr. Bei zwei Stallungen müssten auch zwei Technikräume und auch zwei Siloanlagen gebaut werden. Anstelle von sechs bis sieben Mastumtrieben pro Jahr würden sich diese bei zwei Stallungen dementsprechend verdoppeln. Wenn anstelle eines grossen Stalles zwei kleinere Ställe gebaut werden müssen, wäre die maximale Gebäudelänge von 30 Meter immer noch nicht eingehalten. Um dieselbe Produktionsfläche von 1'320 m² ohne Ausnahmegesuch realisieren zu können, müssten drei kleine Stallungen gebaut werden. Der Kulturlandverlust sei beim Bau von mehreren Ställen grösser. Betreffend Geruchsabstandsberechnung würden sich zwei oder drei Ställe negativ auf den einzuhaltenden Mindestabstand auswirken. Ein Einzelstall biete gegenüber zwei oder mehreren kleinen Ställen zudem grosse ökologische Vorteile. Mit der Fusion der beiden Gemeinden Bettenhausen und Bollodingen zur Gemeinde Bettenhausen werde sich auch das Gemeindebaureglement in kurzer Zeit neu gestalten. 4. Mit Verfügung vom 10. Juli 2013 stellte das AGR fest, dass das Bauvorhaben am geplanten Standort zonenkonform ist. In der Eingabe vom 31. Juli 2013 ergänzte der Beschwerdegegner, dass die Erhaltung eines Gewerbebetriebs ein wichtiger Grund für eine Ausnahmebewilligung darstellen könne. Das Projekt sei für die Erhaltung des Betriebs des Beschwerdegegners von grosser Bedeutung. 5. Der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Oberaargau eröffnete mit Gesamtentscheid vom 20. August 2013 die Verfügung des AGR vom 10. Juli 2013 und erteilte die Baubewilligung, die beantragten Ausnahmebewilligungen für die Überschreitung der Gebäudelänge und die Unterschreitung der Dachneigung sowie weitere Bewilligungen. Für die Begründung der Ausnahmebewilligung betreffend das Überschreiten der Gebäudelänge verweist er auf die Begründung des Beschwerdegegners, den Antrag der Gemeindebehörde und die positive Beurteilung der OLK vom 1. März 2013. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführer am 18. September 2013 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (BVE) ein. Sinngemäss beantragen sie, der Gesamtbauentscheid sei aufzuheben und das Baugesuch des Beschwerdegegners sei abzuweisen. Für den Fall, dass diesem Antrag nicht entsprochen werde, sei der Gesamtbauentscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet (Art. 7 OrV BVE2), führte den Schriftenwechsel durch. Das Regierungsstatthalteramt Oberaargau beantragt in der Vernehmlassung vom 3. Oktober 2013 die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat von Bettenhausen teilte mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 mit, dass er im vorinstanzlichen Verfahren Stellung genommen habe und an dieser festhalte. Der Beschwerdegegner beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2013, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das KAWA stellt in seiner Vernehmlassung den Antrag, die Beschwerde in sämtlichen Punkten, welche den Wald betreffen, abzuweisen und die Ausnahmebewilligung für den verkürzten Waldabstand zu bestätigen. Das AGR schliesst in der Vernehmlassung vom 15. November 2013 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 22. November 2013 ergänzt und erläutert das «beco» seinen Fachbericht vom 18. Februar 2013 und die Stellungnahme vom 16. Mai 2013, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Am 29. Dezember 2013 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Gemeindeversammlung vom 4. Dezember 2013 den Kredit zur Überarbeitung der Ortsplanung abgelehnt habe. Mit 2 Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191). Eingabe vom 9. Januar 2014 stellte der Beschwerdegegner das Gesuch, den vorzeitigen Baubeginn für die Grabarbeiten und das Einlegen der Werkleitungen zu erlauben. Das Rechtsamt verfügte am 3. Februar 2014 Folgendes: «1. (...) 2. Das Gesuch des Beschwerdegegners vom 9. Januar 2014 wird wie folgt gutgeheissen: Der Beschwerdegegner darf folgende Arbeiten ausführen: a) Erstellen von zwei Gräben ab Sandrüttiweg parallel entlang der Buchsistrasse über die Parzellen Nr. K.________, Nr. M.________, Nr. . L.________ auf die Parzelle Nr. H.________ b) Einlegen der Strom- und Wasserleitung und ein Leerrohr für die Gasleitung für das Bauvorhaben gemäss Baueingabe vom 30. Oktober 2012 Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, bei Verweigerung der Baubewilligung auf eigene Kosten den natürlichen Zustand der Baugrundstücke wiederherzustellen. Der Beschwerde vom 18. September 2013 wird insoweit die aufschiebende Wirkung entzogen.» 7. Auf die Eingaben der am Verfahren Beteiligten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG3. Die Beschwerdeführer haben die Verfügung des AGR vom 6. Februar 2012, die der Regierungsstatthalter mit dem Gesamtentscheid eröffnete (Ziffer 4.2), nicht ausdrücklich angefochten. Gestützt auf die Begründung der Beschwerde ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer sinngemäss auch diese Verfügung anfechten. b) Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann der Gesamtentscheid mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide 3 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). können nach Art. 40 Abs. 1 BauG4 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Das gilt auch für die Verfügung des AGR vom 6. Februar 2012 (Art. 84 Abs. 4 BauG). Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde gegen die beiden Verfügungen zuständig. c) Die Beschwerdeführer haben gemeinsam eine Kollektiveinsprache eingereicht, die sie auf der Unterschriftenliste eigenhändig unterzeichnet haben. Sie haben sich daher am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Die Einreichung einer Kollektivbeschwerde ist nach Art. 13 Abs. 1 und 15 Abs. 2 VRPG5 zulässig. Die Beschwerdeführer haben die Kollektivbeschwerde eigenhändig unterzeichnet. Im Beschwerdeverfahren vor der BVE ist die Prozessvertretung zwar nur durch im Kanton Bern zugelassene Rechtsanwälte zulässig, hingegen kann das Zustellungsdomizil, das bei mehr als zehn Personen erforderlich ist, auch bei einer Person liegen, die nicht als Rechtsanwalt zugelassen ist (vgl. Art. 15 Abs. 2 und 4 VRPG). Die Beschwerdeführer haben somit rechtsgültig Beschwerde erhoben. d) Die Einspracheberechtigung setzt eine besonders nahe Beziehung zur Streitsache voraus, die naturgemäss bei den Nachbarn vorliegt. Berechtigt sind insbesondere Eigentümer oder dinglich Berechtigte von direkt angrenzenden Grundstücken oder von solchen, die nur durch eine Strasse vom Baugrundstück getrennt sind. Darüber hinaus reicht die Nachbarschaft jedoch so weit wie die allfälligen nachteiligen Auswirkungen des Bauvorhabens.6 Etliche der Beschwerdeführer sind daher ohne weiteres zur Einsprache bzw. Beschwerde befugt. Unter diesen Umständen braucht der Frage nicht nachgegangen zu werden, ob alle Beschwerdeführer eine genügend nahe Beziehung zur Streitsache haben. Es muss auch nicht geprüft werden, ob die Beschwerdeführerin 47, die in Langenthal wohnt, tatsächlich eine Wohnung am N. ________Weg erworben hat. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Kollektivbeschwerde ist einzutreten. 2. Ausnahmebewilligung für das Überschreiten der Gebäudelänge 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721). 5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 6 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 3. Aufl., Band I, Bern 2007, Art. 35/35a, N. 17. a) Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die Ausnahmebewilligung für das Überschreiten der Gebäudelänge nicht hätte erteilt werden dürfen. Eine Überschreitung der zulässigen Gebäudelänge von 140 Prozent sei nur im Rahmen einer Überbauungsordnung möglich. Die Bewilligungsfähigkeit einer Ausnahme hänge auch vom Mass der Abweichung ab. Der Regierungsstatthalter sei darauf nicht eingegangen. Die Gründe für die Ausnahme seien wirtschaftlich begründet. Die Korrektur von nicht zeitgemässen oder nicht passenden Nutzungsvorschriften stelle keinen Ausnahmegrund dar. Die Vorschrift müsste im ordentlichen gesetzlichen Verfahren angepasst werden. Keine Rolle auf die Grösse der Masthalle spielten die gesetzlichen Tierschutzbestimmungen. Diese legten lediglich den Platzbedarf pro Tier fest. Es gebe durchaus Mastbetriebe mit kleineren Hallen. b) Der Beschwerdegegner weist darauf hin, dass das Dorfbild von Bettenhausen von landwirtschaftlichen Bauten geprägt sei. Diese seien weitgehend im Dorfkern gelegen. Es sei naheliegend, dass das Baureglement auch bezüglich landwirtschaftlicher Bauten die gleiche Maximallänge festgelegt hat wie für nicht landwirtschaftliche Bauten in der Wohn- und Dorfzone. Es sollte damit vermieden werden, dass landwirtschaftliche Bauten im Dorfkern oder in Dorfkernnähe massiv grösser seien, als die umliegenden Wohnbauten. Die landwirtschaftlichen Bauten befänden sich zwar in der Landwirtschaftszone, aber in unmittelbarer Nähe der Dorfzone. Das Bauvorhaben werde ohne Verbindung zum überbauten Gebiet in einer Waldecke errichtet. Die Gemeinde sei der Auffassung, dass der vorgesehene Standort akzeptabel sei und das Landschaftsbild nicht beeinträchtige. Zudem könne die Halle gut erschlossen werden. Gewisse Eckwerte in Bezug auf die Grösse und die Wirtschaftlichkeit müssten eingehalten werden. Die Vertragspartner des Beschwerdegegners schrieben dies vor. Die OLK habe dem geplanten Standort zugestimmt. Das AGR habe festgestellt, dass das Bauvorhaben zonenkonform sei und dass dem Bauvorhaben keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Sowohl die Anliegen des Umweltschutzes, als auch die des Orts- und Landschaftsschutzes seien erfüllt. Es seien aber auch keine wesentlichen nachbarlichen Interessen tangiert. Bettenhausen sei eine ländlich geprägte Gemeinde. Die Raumplanungs- und die Landwirtschaftsgesetzgebung gäben vor, dass der in der Landwirtschaft tätigen Bevölkerung die notwendigen Produktionsanlagen zur Verfügung stehen müssen. Es müssten die Vorgaben bezüglich Hygiene und Krankheitsvorbeugung, die Marktsituation, welche die Grösse von Ökonomiegebäuden bestimmten, die Tierschutzvorschriften, welche grössere Platzverhältnisse für die einzelnen Tiere erfordern, sowie ökologische Aspekte berücksichtigt werden. Würden an Stelle des grossen Stalles zwei oder drei kleinere Ställe gebaut, führte dies zu einer Verdoppelung oder Verdreifachung des Verkehrsvolumens für die Anlieferung von Futter, Lieferung von Küken und Abtransport von Poulets. Bei einem grossen Einzelstall sei auch die Heizung effizienter und die CO2- Bilanz dementsprechend günstiger. Auch der Kulturlandverlust werde gegenüber dem Bau von mehreren Ställen minimiert. Zudem würde das Landschaftsbild viel massiver betroffen, wenn statt eines Gebäudes zwei oder drei Gebäude und statt drei Silos sechs oder neun Silos gestellt würden. Ebenso wirken sich zwei oder drei Ställe auf die Geruchsabstandsberechnungen negativ aus. Die Erhaltung eines Gewerbebetriebs könne einen wichtigen Grund für eine Ausnahme darstellen. Der Beschwerdegegner könne sein Vorhaben ausschliesslich am betreffenden Standort realisieren. Er habe am heutigen Standort seines Betriebs im Dorfkern keine Möglichkeit, eine zukunftssichere Tierproduktion aufrecht zu erhalten, welche die verschärften Tierschutzbestimmungen erfülle. Er müsse seine Milchviehhaltung aufgeben, da er den Stall nicht ausbauen oder neu bauen könne. Ein entsprechendes Projekt sei bereits in der Voranfragephase gescheitert. In der Evaluation für die Hühnermast sei einzig der nun vorgesehene Standort übrig geblieben. Es sei offensichtlich, dass das aus dem Jahr 1995 stammende Baureglement in einer Zeit erarbeitet und verabschiedet wurde, als Bauvorhaben, wie sie die heutige moderne, auf tierschützerische und ökologische Gesichtspunkte ausgerichtete Landwirtschaft erfordere, noch gar kein Thema gewesen sei. Gleichzeitig sei eindeutig, dass im Dorfkern übergrosse landwirtschaftliche Bauten verhindert werden sollten. Die Vorinstanz habe sich in ihren Erwägungen im Rahmen des Gesamtbauentscheids detailliert mit den Argumenten der damaligen Einsprecher und heutigen Beschwerdeführer als auch den für das Ausnahmegesuch vorgebrachten Gründen auseinandergesetzt. Es würden dabei keineswegs nur wirtschaftliche Argumente aufgezählt. c) Nach Art. 31 des Fusionsvertrags vom 2. Juni 2010 für die ehemaligen Einwohnergemeinden Bettenhausen und Bollodingen behalten die baurechtlichen Grundordnungen innerhalb der alten territorialen Grenzen ihre Gültigkeit, bis eine neue für das gesamte Gebiet gültige baurechtliche Grundordnung in Kraft getreten ist. Für das Bauvorhaben des Beschwerdegegners ist somit das Baureglement vom 22. Februar 1995 (GBR) der ehemaligen Gemeinde Bettenhausen massgebend. Es liegt im Wesen der beiden unterschiedlichen Ortsplanungen, dass die ehemaligen Gemeinden Bettenhausen und Bollodingen für die Landwirtschaftszone unterschiedliche baupolizeiliche Masse festgelegt haben. Dies kann im Einzelnen nicht rational begründet werden. Dem Gleichheitsprinzip im Planungsrecht kommt eine abgeschwächte Bedeutung zu; es fällt mit dem Willkürverbot zusammen.7 Ungleichheiten sind deshalb bis zu einem gewissen Grad unvermeidlich.8 Der Einwand des Beschwerdegegners, das Rechtsgleichheitsgebot werde verletzt, ist deshalb unbegründet. d) Nach Art. 42 GBR (Randtitel «Baupolizeiliche Masse») gilt in den alten territorialen Grenzen der ehemaligen Gemeinde Bettenhausen in der Wohnzone W2, der Dorfzone DZ, der Zone für öffentliche Nutzung ZöN und in der Landwirtschaftszone LZ eine maximale Gebäudelänge von 30 Meter. Die Gebäudelänge des Bauvorhabens beträgt rund 72 Meter und überschreitet das zulässige Mass um 42 Meter. Nach Art. 26 Abs. 1 BauG können Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften gewährt werden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen und keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt werden. Ausnahmen dürfen überdies keine wesentlichen nachbarlichen Interessen verletzen, es sei denn, die Beeinträchtigung könne durch Entschädigung vollwertig ausgeglichen werden (Art. 26 Abs. 2 BauG). Baugesetzliche Regelungen müssen im Interesse der Einheit und Klarheit des Rechts und damit auch im Interesse der Rechtssicherheit die tatsächlichen Verhältnisse generalisierend erfassen. Sie vermögen deshalb den Besonderheiten des Einzelfalls nicht immer gerecht zu werden. Ausnahmebewilligungen ermöglichen, die bauliche Grundordnung einzelfallgerecht zu verfeinern. Dabei ist nach der Regelung zu suchen, wie sie ein vernünftiger Gesetzgeber bei Kenntnis der besonderen Umstände getroffen hätte. Die Gewährung eines Dispenses soll ermöglichen, ausgesprochene Unzweckmässigkeiten und Unbilligkeiten zu vermeiden, die sich bei strikter Anwendung der Bauvorschriften im Einzelfall ergeben könnten. Es müssen somit spezielle, vom Normfall abweichende Umstände vorliegen. Diese müssen umso gewichtiger sein, je erheblicher die beanspruchte Ausnahme ist und je gewichtiger die Norm, von der abgewichen werden soll.9 Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Ausnahmegrund keine absolute Grösse ist. Ob ein Sachverhalt als Ausnahmegrund genügen kann, hängt von drei Komponenten ab: vom Interesse des Bauherrn an der Ausnahme, von der Bedeutung der Vorschrift, von der abgewichen werden soll, und von 7 BGE 116 Ia 195 E. 3b. 8 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 3. Auflage, Band II, Bern 2010, Art. 61 N. 19. 9 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Auflage, Band I, Bern 2013, Vorbemerkungen zu den Art. 26-31 N. 2 ff., BVR 2009, S. 95, N 4.4.2; BVR 2002 S. 1 E. 3d. Art und Mass der verlangten Abweichung.10 Im vorliegenden Fall stellt sich vorab die Frage, ob an Stelle des geplanten 72 Meter langen Stalls zwei oder drei kleinere reglementskonforme Ställe gebaut werden könnten. e) Bei modernen Geflügelställen handelt es sich um Systemhallen, die eine tiergerechte, wirtschaftliche und hygienische Produktion ermöglichen. Die verschiedenen Elemente eines modernen Geflügelstalles – Gebäudehülle, Stallklimasteuerung und Haltungseinrichtungen – müssen aufeinander abgestimmt sein, um eine optimale Funktion zu garantieren. Um den hohen Anforderungen eines Geflügelstalles gerecht zu werden, ist in der Regel ein Neubau notwendig. Bei Mastställen sind häufig Normflächen üblich, die den Transport- und Verarbeitungskapazitäten des Schlachtbetriebes entsprechen (z.B. 550 bis 600 m2, 825 bis 900 m2 oder 1'100 bis 1'300 m2 Stallnutzfläche).11 Das Aviforum in Zollikofen ist das Kompetenzzentrum der schweizerischen Geflügelwirtschaft in den Bereichen Bildung, Forschung und Dienstleistungen mit eigenem Versuchs- und Produktionsbetrieb.12 Das vorliegende Projekt hat die R. Inauen AG, eine laut Aviforum erfahrene Stallbaufirma, verfasst. Auf deren Webseite «http://www.inauen.ch» wird der Geflügelmaststall «Hybrid» beworben. Die Normgrössen betragen 300, 600, 1'100 und 1'320 m2. Geliefert wird er in den Normbreiten von 12,00, 15,20, 17,50 und 19,50 Metern. Der Beschwerdegegner plant einen Stall mit der maximalen Normgrösse von 1'320 m2 (Breite 19,50, Länge 72 Meter). Die Geflügelproduktion wird unter anderem durch die Tierschutzvorschriften beschränkt: Hält ein Geflügelproduzent seine Mastpoulets länger als 43 Tage auf seinem Betrieb, dürfen nicht mehr als 18'000 Tiere pro Stall gehalten werden. Werden die Mastpoulets geschlachtet, bevor sie 28 Tage alt sind, dürfen es maximal 27'000 Tiere pro Stall sein. Zudem hat jedes Tier Anrecht auf einen gewissen Platz im Stall, die sogenannte Besatzdichte. Sie ist auf 30 Kilogramm pro Quadratmeter beschränkt. Dies will heissen: Im Stall dürfen auf einem Quadratmeter nicht mehr als 15 Tiere à zwei Kilogramm gehalten werden.13 Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners ist es jedenfalls aus tierschützerischen Gründen nicht ausgeschlossen, dass er statt eines Stalles mit einer 10 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Auflage, Band I, Bern 2013, Art. 26-27 N. 4. 11Die Geflügelhaltung als Betriebszweig, Zahlen und Fakten CH-Geflügelwirtschaft, Anforderungen an den Geflügelstall, Ziffer 4.1, Download bei http://www.aviforum.ch. 12 http://www.aviforum.ch. 13 Helene Soltermann, Pouletproduktion läuft auf Hochtouren, in Landwirtschaftlicher Informationsdienst, http://www.lid.ch/de/medien/mediendienst/artikel/infoarticle/21191. Grundfläche von 1'350 m2, zwei oder drei Baukörper mit einer kleineren Grundfläche baut. Laut Christoph Schatzmann14 sucht der Coop-Schlachtbetrieb Bell AG, für den rund 300 Geflügelhalter Mastpoulets produzieren, neue Produzenten. Laut seinen Ausführungen seien derzeit fünf Baugesuche hängig. Ein Produzent möchte seine Masthalle erweitern, vier Produzenten planten neue Ställe à 825 Quadratmeter. Dass nicht nur Ställe mit den Maximalmassen gebaut werden, ergibt sich auch daraus, dass die Bell AG gemäss Richtlinie «Coop Naturafarm Poulet» vom 1. März 2011 vorschreibt, dass pro Stall maximal 4'800 Tiere gehalten werden. Es trifft deshalb nicht zu, dass die Marktsituation nur Ställe mit einer maximalen Grundfläche von 1'320 m2 erfordert. Der Einwand des Beschwerdegegners, dass die einzelnen kleineren Ställe einen Abstand von 200 Meter zueinander aufweisen müssten, trifft ebenso wenig zu. Wie die BVE aus andern Fällen weiss, ist es zwar aus Gründen der Hygiene und Krankheitsvorbeugung unerwünscht, dass Produzenten mit Küken unterschiedlicher Herkunft und als Partner unterschiedlicher Organisationen nahe beieinander stehende Mastbetriebe führen. Aus tierseuchenpolizeilicher Sicht bestehen aber keine Auflagen oder Einschränkungen, was die Distanz zum nächsten Maststall angeht. Im vorliegenden Fall haben die Küken zudem die gleiche Herkunft und stammen vom gleichen Vertragspartner. Für die Ställe gilt somit der reglementarische Gebäudeabstand von 8 Meter. Der Beschwerdegegner macht geltend, dass die Aufteilung in zwei oder drei Baukörper eine Verdoppelung oder Verdreifachung des Verkehrsvolumens zur Anlieferung von Futter, Lieferung von Küken und Abtransport von Poulets zur Folge hat, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen: Das Futter und die Küken können gleichzeitig geliefert und die Poulets gleichzeitig abtransportiert werden. Auch wenn das Verkehrsvolumen verdoppelt oder verdreifacht würde, wäre die insgesamt zu erwartende Mehrbelastung verhältnismässig gering. Die grössere Effizienz der Heizung und der etwas geringere Kulturlandverlust vermag keine Ausnahmebewilligung zu rechtfertigen. Es handelt sich nicht um spezielle, vom Normfall abweichende Umstände. Beides sind allgemeine Grundsätze, die immer aufgeführt werden können und deshalb keinen Ausnahmegrund darstellen. Es trifft auch nicht zu, dass drei kleinere Ställe das Landschaftsbild massiver beeinträchtigen würde als ein grosser Stall. Aus dem Bericht der OLK vom 1. März 2013 lässt sich im Gegenteil 14 Helene Soltermann, Pouletproduktion läuft auf Hochtouren, in Landwirtschaftlicher Informationsdienst, http://www.lid.ch/de/medien/mediendienst/artikel/infoarticle/21191. ableiten, dass mit kleineren Baukörpern eine bessere Einordnung ins Landschaftsbild möglich wäre. Die Aufteilung des Bauvolumens in zwei oder drei nahe beieinander liegende Baukörper hat nur geringe Folgen auf den Geruchsabstand. Wie bereits oben ausgeführt, muss kein seuchenpolizeilicher Abstand eingehalten werden. Gegen die Aufteilung des grossen Stalls in zwei oder drei Ställe sprechen offenbar vor allem wirtschaftliche Gründe. Die Strukturkosten (Gebäude, Einrichtungen) einer 275-m2-Halle belaufen sich aber laut «Modellrechnung Normalmast-Poulets» auf Fr. 22'037.00. Die Einsparungen für die Strukturkosten einer drei Mal grösseren Halle (825m2) sind mit Fr. 64'035.00 vergleichsweise gering.15 Es ist davon auszugehen, dass bei einer Halle von 1320 m2 die Verhältnisse ähnlich sind. Gegenteiliges wird vom Beschwerdegegner auch nicht geltend gemacht. Die Aufteilung des grossen Stalls in zwei oder drei kleinere Ställe ist zumutbar. Ebenso wenig genügen rein wirtschaftliche Gründe oder der blosse Wunsch nach einer optimalen Nutzung für die Begründung einer Ausnahmebewilligung. Sie können praktisch in jedem Fall angeführt werden. Es darf nicht sein, dass der Vertragspartner des Beschwerdegegners die gewünschte Grösse der Halle vorgibt. Zu Unrecht hat der Regierungsstatthalter die Ausnahmebewilligung für das Überschreiten der maximal zulässigen Gebäudelänge von 30 Meter um 42 Meter erteilt. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung des Regierungsstatthalters aufgehoben, die Ausnahmebewilligung für das Überschreiten der Gebäudelänge verweigert und das Baugesuch des Beschwerdegegners abgewiesen. Unter diesen Umständen braucht nicht geprüft zu werden, ob die Ausnahmebewilligung öffentliche Interessen beeinträchtigt. Der Gemeinde Bettenhausen bleibt es unbenommen, ihre Ortsplanung im gesetzlichen vorgesehenen Verfahren zu ändern oder für das Bauvorhaben eine Überbauungsordnung zu erlassen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt es sich auch zu prüfen, ob der Beschwerdegegner verpflichtet werden könnte, eine Filteranlage für Verminderung der Ammoniak-Emissionen einzubauen. 3. Verfahrenskosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdegegner. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese wird festgesetzt auf Fr. 1'600.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in 15 Die Geflügelhaltung als Betriebszweig, Zahlen und Fakten CH-Geflügelwirtschaft, Ziffer 2.6 Wirtschaftlichkeit, Download bei http://www.aviforum.ch. Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV16). Hinzu kommt die Gebühr für Zwischenverfügung vom 3. Februar 2014 von Fr. 200.00. Als Baugesuchsteller hat er zudem die amtlichen Kosten des Baubewilligungsverfahrens zu tragen (Art. 52 Abs. 1 BewD17). Diese betragen gemäss Gesamtentscheid vom 5. Juli 2012 Fr. 5'182.65. Für das Inkasso dieser Kosten ist das Regierungsstatthalteramt Oberaargau zuständig. Die Beschwerdeführer sind nicht durch einen Rechtsanwalt verbeiständet. Parteikosten (Art. 104 Abs. 1 VRPG) werden keine gesprochen. Das Beschwerdeverfahren war nicht aufwändig; die Voraussetzungen für eine Parteientschädigung und Auslagenersatz sind deshalb nicht erfüllt (Art. 104 Abs. 2 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügungen des Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Oberaargau vom 20. August 2013 und des AGR vom 10. Juli 2013 werden aufgehoben. Die Ausnahme für das Überschreiten der Gebäudelänge wird verweigert. Das Baugesuch vom 30. Oktober 2012 wird abgewiesen (Bauabschlag). 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'800.00 werden dem Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Die Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens von Fr. 5'182.65 werden dem Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. Für das Inkasso dieser Kosten ist das Regierungsstatthalteramt Seeland zuständig. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 16 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 17 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). IV. Eröffnung - Herrn A.________, als Gerichtsurkunde - Herrn Fürsprecher D.________, als Gerichtsurkunde - Regierungsstatthalteramt Oberaargau, A-Post - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), mit Kurier - E.________, eingeschrieben - Amt für Berner Wirtschaft («beco»), Immissionsschutz - Amt für Wald (KAWA), Waldabteilung 6 Burgdorf-Oberaargau BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin B. Egger-Jenzer, Regierungsrätin