3. a) Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin die Parteikosten im Betrag von Fr. Fr. 4'491.20 zu ersetzen. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. b) Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden die Parteikosten im Betrag von 1'222.45 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. 32 IV. Eröffnung