Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Seeland vom 13. August 2013 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'500.00 werden zu vier Fünfteln, ausmachend Fr. 2'800.00, den Beschwerdeführenden und zu einem Fünftel, ausmachend Fr. 700.00, der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den von ihnen geschuldeten Betrag. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.