104 Abs. 1 VRPG unvereinbaren Überentschädigung gleich. Nach neuer Praxis des Verwaltungsgerichts ist deshalb die in der Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin aufgeführte Mehrwerteuer bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.44 Die Beschwerdeführenden haben somit der Beschwerdegegnerin Parteikosten im Umfang von Fr. 4'491.20 zu ersetzen 43 Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: . 44 VGE 2013/137 vom 26. Mai 2014, E. 6. 31 III. Entscheid