d) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Wie bereits ausgeführt unterliegen die Beschwerdeführenden zu vier Fünfteln und die Beschwerdegegnerin zu einem Fünftel. Die Beschwerdegegnerin hat daher den Beschwerdeführenden einen Fünftel, die Beschwerdeführenden der Beschwerdegegnerin vier Fünftel der jeweiligen Parteikosten zu ersetzen.