Zudem sind sie mit ihrem Verfahrensantrag durchgedrungen, wonach ein ENHK- Gutachten einzuholen sei. In diesen untergeordneten Punkten gelten die Beschwerdeführenden als obsiegend. Die Beschwerdegegnerin bestritt in ihrer Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2013 die Notwendigkeit eines ENHK-Gutachtens. Damit gilt sie nicht nur diesbezüglich als unterliegend, sondern auch hinsichtlich der Auflage zur Farbgebung, welche aufgrund des ENHK-Gutachtens aufgenommen wird. Schliesslich bestritt sie auch die Notwendigkeit der hier zusätzlich angeordneten Nachkontrollen, so dass sie auch diesbezüglich als unterliegend gilt.