c) Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden grundsätzlich. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass aufgrund ihrer Beschwerde der vorinstanzliche Entscheid mit zwei Auflagen ergänzt wird (Farbgebung der Antenne, Abnahmemessung weiterer OMEN). Zudem sind sie mit ihrem Verfahrensantrag durchgedrungen, wonach ein ENHK- Gutachten einzuholen sei.