a) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden zu Recht vorbringen, die Vorinstanz hätte ein Gutachten bei der ENHK einholen müssen. Dieser Verfahrensmangel konnte aber im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Weiter wird der Entscheid mit zwei Auflagen ergänzt (vgl. III. Entscheid, Ziffer. 1). Ansonsten erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführenden als unbegründet und der vorinstanzliche Entscheid wird bestätigt.