Es besteht keinen Anlass, an diesen Aussagen der Fachbehörde zu zweifeln, zumal diese die Situation vor Ort geprüft hat. Wie das beco richtig ausführt, gilt ein Lagerraum gemäss Vollzugsempfehlung zur NISV nicht als OMEN40. Im Falle einer Umnutzung des Lagerraums müsste der dadurch neu entstandene OMEN neu überprüft werden (vgl. Auflage D7 im Amtsbericht des beco vom 30. Oktober 2012). Der Anlagegrenzwert (AGW) ist schliesslich beim OMEN 6 gemäss Standortdatenblatt mit 3.75 V/m deutlich unterschritten.