c) Nach Ansicht der Beschwerdeführenden hätte beim OMEN 6 als korrekter Messpunkt der Raum im ersten Obergeschoss des Gebäudes gewählt werden müssen. Daher werde der Grenzwert bei einem elektrischen Neigungswinkel von -14° sehr deutlich überschritten und auch bei einem Neigungswinkel von -12° sei eine Überschreitung zu erwarten. Auch