Für die Beantwortung der Frage, ob die Grenzwerte eingehalten sind, ist für die BVE die technische Beurteilung des beco, der kantonalen Fachbehörde für nichtionisierende Strahlung, massgebend. Das beco überprüfte sowohl im Baubewilligungs- als auch im Beschwerdeverfahren die von der Beschwerdegegnerin gemachten Angaben im Standortdatenblatt. Nach dem Standortdatenblatt beträgt die Strahlung am höchstbelasteten Ort für den kurzfristigen Aufenthalt (OKA) 5.26 V/m; sie schöpft den Immissionsgrenzwert lediglich zu 10.3 % aus.