Mögliche Alternativstandorte, welche besser geeignet erscheinen als der gewählte Standort, sind nicht erkennbar. Das umstrittene Vorhaben ist damit vereinbar mit den Vorgaben von Art. 6 NHG und des ISOS und steht auch in Einklang mit Art. 542 GBR und den Gestaltungsvorschriften des kantonalen und kommunalen Rechts. 7. Grenzwerte/OMEN