h) Schliesslich verlangen die Interessenabwägung und der Grundsatz der grösstmöglichen Schonung des geschützten Objekts eine Prüfung von Alternativstandorten. Es stellt sich die Frage, ob realistische Alternativstandorte in Frage kommen, welche sich im Vergleich zum geplanten Standort aus Sicht des Ortsbildschutzes als vorteilhafter erweisen. Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, Alternativstandorte seien nur ungenügend geprüft worden.