f) Es gilt somit, eine Abwägung zwischen den Interessen des Ortsbildschutzes und den Interessen an einer qualitativ guten Versorgung mit Mobilfunkdiensten vorzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach dem Rückbau der Antenne auf dem Postgebäude (Liegenschaft "im Städtchen 6", Parzelle Nr. 963) in der Stadt eine Versorgungslücke entstand, welcher dazu führte, dass sich zahlreiche Einwohner mittels Unterschriftensammlung beschwerten und dass ein Provisorium am H.________weg nötig wurde.33 Dies wird auch von den Beschwerdeführenden nicht bestritten (vgl. S. 9 Beschwerde).