aber nur zugelassen, wenn der Eingriff unter dem Grundsatz der grösstmöglichen Schonung erfolgt. Leichte Eingriffe sind zulässig, wenn sie im Rahmen einer Interessenabwägung gerechtfertigt erscheinen. In jedem Fall ist dafür zu sorgen, dass der Eingriff in das Schutzobjekt im Sinne der grösstmöglichen Schonung soweit möglich minimiert wird.32