31 Das Verwaltungsgericht konnte damals offen lassen, ob die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angekündigte Projektänderung, nach welcher weniger Antennen und nur eine Richtfunkantenne vorgesehen gewesen wären, hätte berücksichtigt werden müssen, da die Antenne aufgrund der unveränderten Höhe ohnehin nicht bewilligungsfähig war. 20 dahinterliegenden Bäume nicht und stellt daher ein Element dar, welches nicht als störend wahrgenommen wird.