Wie die Kommission richtig feststellt, ist der vom Seeuferweg wahrnehmbare Abstand zwischen Antenne und Schloss genügend gross, um die Eigenständigkeit der Schlossansicht zu gewährleisten. Ebenso wenig wird die Blickrichtung vom Schloss auf den See und die St. Petersinsel durch das Vorhaben beeinträchtigt. Von der Schlossterrasse aus (vgl. Foto Standort 8) ist die Antenne zwar in der Ferne erkennbar, sie überragt aber die 30 Urteil BVE vom 15. Oktober 2002 (RA Nr. 11095-02 B1) und VGE 21569U vom 20. Januar 2004.