f) Insgesamt kommt die ENHK zum Schluss, dass eine Antenne von höchstens 18 m zu einer leichten zusätzlichen Beeinträchtigung des Ortsbildes von nationaler Bedeutung führt. Im Sinne der grösstmöglichen Schonung erachtet es die Kommission als sinnvoll zu prüfen, ob eine Reduktion der Anlage von 18 m auf 15 m von der Abdeckung her ebenfalls möglich wäre, da dadurch die Beeinträchtigung weiter reduziert werden könnte. Zudem beantragt sie, für die Anlage eine dunkle, matte Farbe zu wählen. 6. Ortsbildschutz: Leichte Beeinträchtigung und Interessenabwägung