d) Für die Abklärung der Frage, ob es sich bei der geplanten Mobilfunkanlage um eine Beeinträchtigung des ISOS-Objektes handelt, legte die ENHK die Blickrichtungen fest, welche für die Erlebbarkeit des Ortsbildes und dessen Entstehungsgeschichte von Bedeutung sind. Sie ging dabei von der heutigen Situation aus und stellte fest, beim Augenschein einer Delegation der ENHK am 7. Januar 2014 seien insbesondere die Blickrichtungen des von den Beschwerdeführenden vorgeschlagenen Rundgangs bei der Beurteilung der Fernwirkung der geplanten Anlage berücksichtigt worden.