Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen. Es müssen somit alle bedeutsamen Interessen ermittelt, beurteilt, gewichtet und im Entscheid möglichst umfassend berücksichtigt werden.26 Zur Beurteilung der Problematik der ungeschmälerten Erhaltung eines schützenswerten Objekts von nationaler Bedeutung ist dabei von der jeweiligen Umschreibung des Schutzgehalts auszugehen.27 5. Ortsbildschutz: Schutzziele ISOS/BLN und Beurteilung durch ENHK