d) Da es sich bei der Baubewilligung für die Mobilfunkanlage – wie erwähnt (E. 3b) – um eine Bundesaufgabe handelt, ist das NHG direkt anwendbar. Art. 4 NHG unterscheidet bei den zu schützenden Landschaften und Kulturstätten Objekte von nationaler und solche von regionaler oder lokaler Bedeutung. Das ISOS und das BLN gelten als Inventare des Bundes von Objekten mit nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 5 NHG (vgl. Art. 1 VISOS23 und Art. 1 Abs. 1 VBLN24). Die darin enthaltenen Objekte unterstehen dem verstärkten Schutz von Art. 6 NHG.25