Es ist allerdings fraglich, ob Art. 36 Abs. 2 BauG zur Anwendung gelangt, da das Verfahren nicht bis zur Inkraftsetzung der Bestimmung in angepasster Form sistiert wurde. Ob die Bestimmung auf den vorliegenden Fall Anwendung findet, kann letztlich offen bleiben, da die darin statuierte Interessenabwägung und Evaluation von Alternativstandorten bei der Erstellung von Mobilfunkanlagen auch vom NHG verlangt wird und damit vorliegend sowieso geprüft werden musste (vgl. E. 4d und E. 6f bis 6h).