In diesem Fall ist das Baubewilligungsverfahren einzustellen, bis feststeht, ob und mit welchem Inhalt das vorgesehene Recht Geltung erlangt (Art. 36 Abs. 2 BauG).22 Vorliegend lag Art. 542 GBR im Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs bereits öffentlich auf. Es ist allerdings fraglich, ob Art. 36 Abs. 2 BauG zur Anwendung gelangt, da das Verfahren nicht bis zur Inkraftsetzung der Bestimmung in angepasster Form sistiert wurde.