Genehmigungsentscheid des AGR bezüglich dieser Bestimmung angefochten wurde und erst mit Entscheid der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion vom 14. Mai 2013 in angepasster Form in Kraft trat. Gemäss Art. 36 Abs. 1 BauG sind Bauvorhaben nach dem zur Zeit der Einreichung des Baugesuchs geltenden Recht zu beurteilen. Wenn jedoch zu diesem Zeitpunkt eine Änderung der geltenden Nutzungsordnung öffentlich aufliegt, muss der Gesuchsteller die aufgelegten Vorschriften, falls sie in Kraft treten, gegen sich gelten lassen. In diesem Fall ist das Baubewilligungsverfahren einzustellen, bis feststeht, ob und mit welchem Inhalt das vorgesehene Recht Geltung erlangt (Art.