In Absatz 2 dieser Bestimmung wird aufgeführt, welche Kriterien bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung insbesondere zu berücksichtigen sind. Zu beachten ist weiter, dass sich der Standort der geplanten Antennenanlage im Sektor C des Uferschutzplans Nr. 221 befindet. Im Gebiet dieses Uferschutzplans kommt der Umgebungsgestaltung und der Erhaltung eines geschlossenen, strauchreichen Waldrandes gemäss Art. 654 Abs. 2 GBR grosse Bedeutung zu. Der Charakter der ufernahen Landschaft soll gestärkt werden.