Darüber hinaus sind die Gemeinden befugt, eigene Ästhetikvorschriften zu erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können (Art. 9 Abs. 3 BauG und Art. 17 Abs. 1 letzter Satz BauV). Solche müssen aber, um eine selbständige Bedeutung zu haben, konkreter gefasst sein als die kantonalen. Die Gemeinde Erlach legt in Art. 411 Abs. 1 GBR fest, dass die Gestaltung von Bauten und Anlagen eine gute Gesamtwirkung in der Umgebung zu gewährleisten hat. In Absatz 2 dieser Bestimmung wird aufgeführt, welche Kriterien bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung insbesondere zu berücksichtigen sind.