c) Gemäss Art. 9 Abs. 1 BauG dürfen Bauten und Anlagen Landschaften sowie Ortsund Strassenbilder nicht beeinträchtigen. Diese Vorschrift stellt die „ästhetische Generalklausel“ im Sinne eines Beeinträchtigungsverbots dar; eine Beeinträchtigung ist gegeben, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der erheblich stört. Für „Aussenantennen und dergleichen“ enthält Art. 17 Abs. 1 BauV19 eine Spezialnorm: Aussenanlagen für Radio- und Fernsehempfang sowie für Funkzwecke und dergleichen sind möglichst unauffällig zu gestalten und anzubringen; sie dürfen die Landschaft und das Ortsbild nicht beeinträchtigen.