Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass ursprünglich aus technischen Gründen eine Antennenanlage mit einer Masthöhe von 23 m geplant gewesen sei. Nach Gesprächen mit der Gemeinde sei diese Höhe auf 18 m 11 reduziert worden. Eine weitere Reduktion der Höhe sei aus technischen Gründen nicht sinnvoll und würde zu keiner Senkung der elektromagnetischen Strahlung führen.